Keine außergewöhnliche Belastung bei Kosten für Delfintherapie ohne vorherigen qualifizierten Nachweis

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Delfintherapie nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird. Das Gericht stellte klar, dass weder ein privatärztliches Attest noch die frühere Anerkennung in einem anderen Veranlagungszeitraum oder pandemiebedingte Erschwernisse diesen Nachweis ersetzen können.

Im Fall machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2021 die Kosten in Höhe von 11.844,36 Euro für eine Delfintherapie ihrer Tochter im „Curaçao-Dolphin-Therapy-Center“ auf Curaçao vom 19.07.2021 bis zum 30.07.2021 als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Tochter war wegen einer psychomotorischen Entwicklungsstörung mit Bescheid vom 16.10.2018 ein Grad der Behinderung von 80 mit Merkzeichen G, B und H zuerkannt worden. Ursächlich hierfür war ein sehr seltener Gendefekt.

Die Krankenkasse hatte diese Kosten nicht übernommen und keine Zuschüsse gewährt. 2019 hatte die Tochter an einer gleichartigen Therapie teilgenommen. Die damaligen Aufwendungen wurden vom Finanzamt ohne weitere Nachfragen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Kläger legten weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vor, aus der sich die medizinische Notwendigkeit dieser Therapieform ergeben hätte.

Das Finanzamt berücksichtigte die von den Klägern geltend gemachte außergewöhnliche Belastung nicht. Im Einspruchsverfahren legten die Kläger ein Attest des behandelnden Kinderarztes der Tochter vor, in dem dieser die Durchführung einer Delfintherapie zur weiteren Unterstützung der Entwicklung ihrer Tochter empfahl. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage auf Anerkennung der Kosten ab.