Digitale Steuerbescheide ab 2026

Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch die Finanzverwaltung neue Vorgaben in Kraft. Insbesondere wird § 122a der Abgabenordnung (AO) geändert. Damit werden elektronische Bescheide nach dem Willen des Gesetzgebers die Regel und Bescheide per Papier zur Ausnahme.

Steuerbescheide, die auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärungen erlassen werden, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung mehr erforderlich. Die neue Rechtslage räumt stattdessen ein Antragsrecht ein. Damit kann der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Er wirkt allerdings nur für die Zukunft. Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Trag nach der Bereitstellung als bekanntgegeben. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist. Die Benachrichtigung der Finanzverwaltung hat lediglich eine Hinweisfunktion ohne fristauslösende Wirkung.

Die Regelung wird als Teil der Bürokratieentlastung bezeichnet. Ob dies eine überzeugende Bezeichnung ist, halte ich für fraglich. Wir kennen das Modell von Banken: Man wird per E-Mail darüber informiert, dass in einem Postfach eine neue Mitteilung bereit liegt. Zum Inhalt oder auch nur zur Art der Mitteilung erfährt man nichts. Bei der Finanzverwaltung ist natürlich mehr Einheitlichkeit als bei Banken zu erwarten und Werbung gibt es auch nicht. Positiv ist bei der elektronischen Zustellung, dass die Digitalisierung der Bescheide entfällt und sich die Einspruchsfrist bei schnellem Abruf verlängert. Nachteilig ist, dass ansonsten Pflichten und Aufwendungen auf den Steuerpflichtigen übertragen werden. Für einige Zeit halte ich es daher für sehr plausibel, es auf Antrag beim alten Modell zu belassen.

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