Gemeinnützig = Nützlich für die Allgemeinheit

Für gemeinnützige Vereine und andere gemeinnützige Körperschaften ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung von ausschlaggebender Bedeutung. Während Anerkennung nur von Zeit zu Zeit überprüft wird, hängt ihr Bestand vom laufenden tatsächlichen Handeln des Vereins oder Unternehmens ab, das nachträglich nicht mehr korrigiert werden kann. Die Grundsätzliche Anforderung ist, dass gemeinnützige Körperschaften nützlich für die Allgemeinheit sein und freigiebig etwas für Dritte tun müssen. In vielen Fällen liegt das quasi automatisch im Kern des Handelns der Körperschaft. Manche Zwecke werden vom Fiskus auch eher großzügig als gemeinnützig betrachtet. Beides trifft jedoch nicht in jedem Fall zu und gerade dann ist Aufmerksamkeit gefordert.

Vergegenwärtigen sollte man sich immer die Legaldefinition in § 52 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“. Die Förderung der Allgemeinheit bleibt dabei ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Klar ist aber, dass die Körperschaft für die Allgemeinheit zugänglich sein muss. Weiter werden Zwecke definiert, die anzuerkennen sind und es wird festgestellt, dass entsprechend wirkende Zwecke anerkannt werden können. Je konkreter die Satzung dies bestimmt und je stärker dies mit dem tatsächlichen Handeln übereinstimmt, desto besser. Selbstlosigkeit bedeutet, dass Mitglieder oder Dritte nicht begünstigt werden dürfen. Gemeinnützige Körperschaften dürfen daher keine vordergründige Selbstbedienung der handelnden Personen erlauben.

Im Ergebnis sind neben der Arbeit, auf die sich gemeinnützige Körperschaften eigentlich fokussieren wollen, vielfältige Formalitäten zu beachten, die häufig eine steuerliche Beratung nahelegen.

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