Ausweitung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerschaft
Die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung als Kleinunternehmer in § 19 Umsatzsteuergesetz wurden für die Zeit ab 2025 durch das Jahressteuergesetz 2024 ausgeweitet. Das kann positiv aber auch negativ wirken. Ggf. müssen mehr Unternehmer zur Regelbesteuerung optieren und sind an diese Entscheidung dann für fünf Jahre gebunden.
Kleinunternehmer ist ab 2025, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz in der Definition des § 19 Umsatzsteuergesetz von 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Die Beträge lauteten zuvor 22.000 € und 50.000 €. Neu ist allerdings auch, dass es bei Überschreitung der Grenze von 100.000 € ab diesem Zeitpunkt zur Umsatzsteuerpflicht kommt. Dieser Umschaltpunkt ist praktisch nur schwer handhabbar, so dass ein hoher Anreiz besteht, ggf. für das betreffende Kalenderjahr zur Regelbesteuerung zu optieren. Schwierig ist dies nur, wenn Umsätze unerwartet höher ausfallen als erwartet. Eindeutig positiv wirkt sich hingegen aus, dass die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gilt. Dies war in der Vergangenheit nicht der Fall und dies trug der Realität nicht angemessen Rechnung, dass auch Kleinunternehmer grenzüberschreitend tätig sein können und dass nicht allein daraus zusätzliche Komplexität folgen sollte. Etwas Komplexität ist damit dennoch verbunden, weil man in dem Fall an einem besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und vierteljährlich eine Umsatzmeldung abgeben muss. Damit sind zwar keine Zahlungspflichten verbunden, aber schon eine Meldepflicht.
Man erkennt, dass es dem deutschen und europäischen Gesetzgeber nicht leicht fällt, bürokratiearme Regelungen für Kleinunternehmer zu schaffen. Hinzu kommt, dass schon jetzt Finanzämter gelegentlich Umsatzsteuer-Jahreserklärungen verlangen.