Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen

Seit langer Zeit ist umstritten, in welchem Umfang Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei sein sollen. Dies spielt immer dann eine Rolle, wenn die Bildungsleistungen von Leistungsempfängern bezahlt werden, die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können, also z. B. bei Bildungsleistungen, die an private Endnutzer erbracht werden oder bei Bildungsleistungen, die an Bildungsträger erbracht werden, die selbst keine umsatzsteuerlichen Unternehmer sind oder die Vorsteuer aus anderen Gründen nicht abziehen können. Zwischen der europarechtlichen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, dem deutschen Umsatzsteuergesetz und der verwaltungsmäßigen Umsetzung klafften und klaffen zudem deutliche Lücken, die die Anwendungspraxis belasten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Regelung in § 4 Nr. 21 UStG, aus der sich die Steuerbefreiung nach nationalem Recht ggf. ergibt, erweitert. Die erste Alternative richtet sich an Einrichtungen. Hier wurden neben Schulen und Bildungseinrichtungen auch andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts ergänzt, die ggf. nur peripher mit Bildungsleistungen betraut sind. Die Landesbehörden dürfen die notwendige Bescheinigung nun nicht mehr nur für die Vorbereitung auf Beruf und Staatsprüfungen erteilen, sondern allgemeiner auch für Ausbildung, Fortbildung und Umschulungen. Die zweite Alternative für Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer blieb unverändert. Ergänzt wurde eine dritte Alternative für den Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.

Die Änderung ist damit kein großer Wurf. In vielen Fällen bedarf es einer bürokratischen staatlichen Anerkennung. Gut ist, dass der Privatlehrer auch in Deutschland anerkannt wird, weil hier die EU bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte. Wie weitreichend die Befreiungsvorschrift wirken soll, bleibt für die Anwender aber weiter unklar.