Abschöpfung von Zufallsgewinnen war verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteilen vom 28.11.2024 die Abschöpfung der Übergewinne der Anbieter erneuerbarer Energien sowie von Atom- und Braunkohlestrom zur Finanzierung der Strompreisbremse für verfassungskonform erklärt. Diese Anbieter hatten 2022 und 2023 von hohen Strompreisen profitiert, ohne dass sich die Produktionskosten erhöht hatten. Die EU hatte im Oktober 2022 eine Notfallverordnung zur Senkung der hohen Energiepreise beschlossen, die in Deutschland im Dezember 2022 durch das EU-Energiekrisenbeitrags­gesetz umgesetzt wurde. Die Abschöpfung war zwischen Dezember 2022 und Juni 2023 wirksam.

Gegen die Abschöpfung haben mehrere Ökostromanbieter Verfassungsbeschwerden eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass in die Unternehmensfreiheit der Anbieter eingegriffen wurde, der Bundesgesetzgeber jedoch über die notwendige Gesetzgebungskompetenz verfügte und die Eingriffe auch gerechtfertigt waren. In der Wirtschaftswissenschaft wird dieses Vorgehen gleichwohl kontrovers diskutiert.

Aus meiner Sicht wäre es nicht das richtige Ergebnis, wenn die betroffenen Unternehmen einerseits jeden Vorteil eines hochregulierten Marktes mitnehmen können, gleichzeitig aber in Gegenrichtung keine regulatorische Zumutung erdulden müssen. Die Stromverbraucher sind selbst nicht in einer vergleichbar privilegierten Situation. Auf einem freien Markt würde man einem Ökostromanbieter kaum gleichzeitig allen Strom abnehmen und dennoch den Preis an das letzte noch verfügbare Kontingent gemäß Strombörse koppeln. Das tun die Netzbetreiber und Grundversorger wohl nur, weil sie die Konsequenzen weiterreichen können und die Regulierung entsprechend entwickelt wurde. Eine kleine Korrektur von Exzessen ist hinzunehmen, wird aber leider gleich wieder mit komplexer Regulatorik garniert.